Die Satzung

§ 1 Name des Vereins
Der Verein fährt den Namen Sternenkinder e. V..  § 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Nördlingen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  § 3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigende Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung, Bildung und Beschäftigung von Menschen mit geistiger Behinderung in Chile.
Zweck ist ferner, Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos zu unterstützen.  § 4 Aufgaben
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
materielle Unterstützung zum Aufbau und Unterhalt eines Förderzentrums und Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung in Chile fachliche Betreuung der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen Hilfe bei der Förderung, Bildung und Beschäftigung von Menschen mit geistiger Behinderung  § 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhßltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 6 Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden.
(2) über den schiftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Ãœber die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Vollversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand oder durch den Tod des Mitgliedes. Die Mitglieder, die gegen die Satzungszwecke verstoßen, werden mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen. Der Austritt ist jederzeit möglich.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden, Vorschläge zu machen, Kritik zu üben und sich an den Aufgaben des Vereins im Rahmen der Satzung aktiv zu beteiligen.  § 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Dazu muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
(2) Bei der Mitgliederversammlung wird zur Bekundung von Beschlüssen von der Versammlung ein Protokollführer bestellt. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterschrieben.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung muß
– den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegennehmen
– den Vorstand wählen bzw. entlasten
– über Anträge entschließen
– über den Ausschluß von Mitgliedern entschließen
– über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beschließen (für der- artige Beschlüsse ist eine 3/4- Mehrheit der Anwesenden notwendig)  § 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins wird mit absoluter Mehrheit der Mitglieder auf der jährlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der KassiererIn und 2 BeisitzerInnen.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche eine/n besondere/n VertreterIn bestellen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen geistiger Behinderung bedürftig sind.  § 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.10.1994 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.